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SCHUL - UND HAUSORDNUNG DER MS BAD RADKERSBURG

ABSCHNITT 9 des SchUG 843:

Absatz 1: Die Schüler sind Verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der Österreichischen Schule (82 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit §( 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

Der Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit den Lehrpersonen ist geprägt von Höflichkeit und Respekt.


Im gesamten Schulgebäude und a m Schulgelände herrscht Alkohol- und Nikotinverbot (betrifft auch E-Zigaretten, Snus U.a.). Die Bestimmungen des Jugendschutzes Werden genau beachtet. Außerdem ist im gesamten Schulbereich der Konsum von Kaugummis verboten. Handys dürfen in die Schule mitgenommen werden, sind aber während des Aufenthaltes im Schulhaus nicht in Betrieb zu nehmen. Außerdem müssen die Handys in einem Handyschrank, der von den Lehrpersonen während der Unterrichtszeit abgeschlossen wird, verwahrt werden. Es darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Bei Nichteinhaltung werden die Geräte von einer Lehrperson abgenommen und in der Direktion abgegeben. Diese können dann von Erziehungsberechtigten nach Absprache abgeholt werden.


Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel (auch Kästen und Bankfächer) sind mit nötiger Sorgfalt zu behandeln. Feuerlöscher, andere Löscheinrichtungen und Erste-Hilfe-Kästen dienen der Sicherheit. Diese dürfen nicht unsachgemäß verwendet oder beschädigt werden.

Beschädigungen und Verschmutzungen sind unverzüglich einer Lehrperson zu melden. Bei mutwilligen Zerstörungen und Verunreinigungen, muss der Schaden von den Erziehungsberechtigten Personen ersetzt werden.


Alle helfen mit, Müll zu vermeiden und den anfallenden Müll zu sortieren. Die in jeder Klasse aufgestellten Müllbehälter sind täglich zu entleeren.


Die Mitnahme Von Wertgegenständen in die Schule soll überlegt sein und diese sind gegebenenfalls sicher zu Verwahren. Fundgegenstände werden beim Schulwart oder in der Direktionskanzlei abgegeben und können nach entsprechendem Nachweis vom Besitzer wieder abgeholt werden. Wertgegenstände und Geld dürfen niemals unbeaufsichtigt bleiben, um Diebstählen vorzubeugen.


Das Betreten des Schulgebäudes ist ab 07:30 Uhr möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Aufsicht durch Lehrer eingerichtet. Die Beaufsichtigung der Schüler*innen ist durch die Pausenordnung geregelt. Ein nochmaliges Verlassen des Schulhauses ist nur nach Genehmigung eines Lehrers gestattet.


Die Straßenschuhe sind in der Garderobe gegen Hausschuhe zu wechseln. Überkleidung und Kopfbedeckungen sind geordnet im zugewiesenen Garderobenbereich abzulegen. Auch dieser Bereich ist sauber zu halten! Von den Schülerinnen und Schüler wird erwartet, dass sie in ordentlicher, zweckmäßiger und angemessener Kleidung am Unterricht teilnehmen.


Nach dem Verlassen der Garderobe gehen die Schüler *innen ni ihre Klasse und bereiten sich auf den bevorstehenden Unterricht vor (Bereitlegen der benötigten Unterrichtsmaterialien). Ein Herumlaufen im Schulhaus ist nicht zulässig.


Ein notwendiger Klassenwechsel erfolgt immer erst nach dem Läuten, zum Beginn der nächsten Stunde und unter Aufsicht einer Lehrperson.


In den kleinen Pausen bleiben die Schülerinnen in ihren Klassen und verlassen diese nur in dringenden und begründeten Fällen.


In der großen Pause gehen die Schüler*innen mit ihren Straßenschuhen in den Ihnen laut Pausenordnung zugeteilten Pausenhof (Bastei oder Stadtgraben). Bei Schlechtwetter bleiben alle Schüler*innen im Gangbereich und im jeweiligen Stockwerk, wo sich ihre Klasse befindet. Ein Stockwerkwechsel ist nur in begründeten Fällen zulässig.


Nach Unterrichtsschluss Werden die Schüler*innen unter Aufsicht eines Lehrers zur Garderobe begleitet. Die Schüler*innen haben anschließend unverzüglich das Schulhaus zu verlassen.


In Freistunden und bei Wartezeiten dürfen die Schüler*innen in ihrer Klasse bleiben. Siehaben sich dabei ruhig zu verhalten, damit der Unterricht in den anderen Klassen nicht gestört wird. Unter diesen Vorgaben ist auch die Benutzung der Tischtennistische möglich. Genaueres dazu regelt die bei den Tischtennis tischen ausgehängte Tischtennis-Ordnung. Bei Verstößen gegen dies e Vereinbarungen werden die Schülerinnen aus dem Schulhaus Verwiesen.


Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittags Unterricht ist keine Aufsicht eingeteilt. Die Aufsichtspflicht wird laut Erklärung der Eltern- Unterschriftsleistung, am Beginn der 1. Klasse den Erziehungsberechtigten übertragen. Es gelten weiterhin die Regeln der Haus- und Schulordnung der MS Bad Radkersburg.


Die Fenster in den Klassenräumen und im Gangbereich sind nur unter Aufsicht einer Lehrperson zu öffnen. In den Pausen müssen die Fenster geschlossen bleiben. Regelmäßiges Lüften während den Unterrichtsstunden wird empfohlen.


Wenn 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde keine Lehrperson im Klassenzimmer ist, muss der/die Klassensprecherin / Klassensprecher Stellvertreter*in das im Konferenzzimmer oder in der Direktionskanzlei melden. Beim Verlassen einer Klasse sind die Fenster zu schließen, die Tafel zu löschen bzw. das digitale Board abzuschalten, das Licht abzudrehen und die Räumlichkeit in Ordnung zu hinterlassen.


Nicht besetzte Räume sind von der Lehrperson abzuschließen. Die Fluchtwege (Not-Stiegenhaus) sind freizuhalten und dürfen nur im Ernstfall unter Anwesenheit einer Lehrperson benutzt werden. Die Sicherheit gefährdende Gegenstände (Messer, Feuerzeuge, ). sind im Schulbetrieb von Schülern nicht zu verwenden. Diese Gegenstände müssen von der Lehrperson abgenommen und bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten sicher verwahrt werden.


SCHULBESUCH UND FERNBLEIBEN DES UNTERRICHTS

SchUG &45 Abs atz 4: Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

Laut SchUG(geltende Fassung) Absatz 6: Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind die Abe ätze8 9,8 22 Abs. 3 und 8 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.

Auszug aus dem Schulpflichtgesetz 1985 89:

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.


Jeder ist aufgefordert, Verstöße gegen diese Schulordnung sofort einer Lehrperson oder dem Direktor zu melden. Übertretungen der Schulordnung werden mit Sozialdiensten und den

Verhaltensmaßnahmen geahndet.

Folgende Maßnahmen kommen individuell zum Einsatz:

1. Mündliche Ermahnung und Sitzplatzwechsel

2. Sitz-Pause während der großen Pause

3. Gespräch mit den Erziehungsberechtigten

4. Reflexionsbogen (erneutes Elterngespräch)

5. Gespräch in der Direktion » mögliche Sozialdienste

6. Ausschluss von Schulveranstaltungen